Vorweggenommene Erbfolge Praktische Vermögensübertragung zu Lebzeiten

Unter dem Begriff der **vorweggenommenen Erbfolge** versteht man die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten an Personen, die diese wahrscheinlich auch im Falle eines Erbfalls erhalten würden. Typischerweise geschieht dies in Form von Schenkungen, kann aber auch durch andere Rechtsgeschäfte, wie beispielsweise einen Übergabevertrag, erfolgen. **Gründe für eine vorweggenommene Erbfolge** Es gibt verschiedene Gründe, warum Erblasser sich für eine vorweggenommene Erbfolge entscheiden: - **Steuerliche Optimierung**: Durch die Ausnutzung von Freibeträgen bei der Schenkungsteuer lässt sich die Steuerlast für die Erben reduzieren. - **Frühe Unterstützung der nächsten Generation**: Der Erblasser kann seinen Nachkommen bereits zu Lebzeiten finanziell unter die Arme greifen, beispielsweise beim Hausbau oder Unternehmensgründung. - **Vermeidung von Streit unter den Erben**: Durch klare Regelungen im Vorfeld können Konflikte über die Verteilung des Nachlasses vermieden werden. - **Absicherung des Schenkers**: Der Erblasser kann sich durch die Vereinbarung von Gegenleistungen, wie beispielsweise ein Nießbrauchsrecht an einer Immobilie oder eine Leibrente, absichern. **Was ist bei der vorweggenommenen Erbfolge zu beachten?** Bei der Gestaltung einer vorweggenommenen Erbfolge sind einige wichtige Punkte zu beachten: - **Steuerliche Aspekte**: Die Schenkungsteuer fällt grundsätzlich bei jeder Schenkung an, es sei denn, es greift ein Freibetrag. Die Höhe des Freibetrags ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem. Zudem ist die Zehnjahresfrist zu berücksichtigen: Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgen, werden bei der Berechnung der Erbschaftsteuer zusammengerechnet. - **Pflichtteilsrechtliche Aspekte**: Der Pflichtteil ist die gesetzlich festgelegte Mindestbeteiligung am Nachlass, die bestimmten nahen Angehörigen zusteht. Durch Schenkungen kann der Pflichtteil der anderen Erben gemindert werden. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Pflichtteilsansprüche bei der Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge berücksichtigt werden. - **Schenkungsvertrag**: Um die Modalitäten der Schenkung zu regeln, sollte ein schriftlicher Schenkungsvertrag aufgesetzt werden. Dieser sollte unter anderem den Schenkungsgegenstand, die Höhe der Schenkung, eventuelle Auflagen oder Bedingungen sowie Rückforderungsrechte des Schenkers festhalten. Insbesondere bei Immobilien ist eine notarielle Beurkundung des Schenkungsvertrags notwendig. - **Absicherung des Schenkers**: Der Schenker sollte sich durch die Vereinbarung von Gegenleistungen absichern. Denkbar sind beispielsweise ein Nießbrauchsrecht an einer Immobilie, eine Leibrente, Pflegeleistungen oder die Übernahme von Verbindlichkeiten. - **Rückforderungsrechte**: Der Schenker kann im Schenkungsvertrag bestimmte Rückforderungsrechte vereinbaren, beispielsweise für den Fall, dass der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt, insolvent wird oder sich grob undankbar erweist. - **Ausgleichung unter den Erben**: Um eine Gleichbehandlung aller Erben zu gewährleisten, kann der Erblasser im Testament eine Ausgleichung der Schenkungen anordnen. Dies bedeutet, dass die Schenkungen bei der Berechnung der Erbteile berücksichtigt werden. **Vorweggenommene Erbfolge bei Immobilien** Bei der Übertragung von Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sind einige Besonderheiten zu beachten: - **Grunderwerbsteuer**: Im Gegensatz zu anderen Schenkungen fällt bei der Schenkung von Immobilien Grunderwerbsteuer an. Die Höhe der Steuer ist abhängig vom Wert der Immobilie und vom Bundesland, in dem sie liegt. - **Nießbrauchsrecht**: Der Schenker kann sich ein Nießbrauchsrecht an der Immobilie vorbehalten. Das bedeutet, dass er die Immobilie weiterhin bewohnen oder vermieten kann. Der Beschenkte wird erst nach dem Tod des Nießbrauchsberechtigten Eigentümer der Immobilie. - **Wohnrecht**: Alternativ zum Nießbrauchsrecht kann der Schenker sich ein Wohnrecht an der Immobilie einräumen lassen. Dies berechtigt ihn, die Immobilie zu Wohnzwecken zu nutzen. **Fazit** Die vorweggenommene Erbfolge ist ein komplexes Thema mit vielen Gestaltungsmöglichkeiten. Um die eigenen Interessen zu wahren und spätere Streitigkeiten zu vermeiden, ist eine sorgfältige Planung und Beratung durch Experten, wie beispielsweise einen Rechtsanwalt oder Notar, unerlässlich. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Vermögensnachfolge reibungslos und im Sinne des Erblassers verläuft. **Fußnoten** 1. **§ 2301 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)**: Definition der Schenkung 2. **§§ 2050 ff. BGB**: Regelungen zur Ausgleichung unter den Erben 3. **§§ 14 ff. ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz)**: Regelungen zur Schenkungsteuer 4. **§§ 1030 ff. BGB**: Regelungen zum Nießbrauchsrecht 5. **§§ 1090 ff. BGB**: Regelungen zum Wohnrecht

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