Immobilienregelung bei Scheidung: Optionen und rechtliche Grundlagen

Bei einer Scheidung oder Trennung stehen viele Paare vor der Frage, was mit der gemeinsamen Immobilie passiert. Das gemeinsame Haus oder die Wohnung ist nicht nur ein emotionaler Rückzugsort, sondern auch ein zentraler Vermögensgegenstand, dessen Aufteilung oder Verwertung häufig komplex und konfliktträchtig ist. In Deutschland leben Eheleute automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, der etwas anderes vorsieht. Dies bedeutet, dass das während der Ehe erworbene Vermögen im Falle einer Scheidung grundsätzlich zwischen den Partnern aufgeteilt wird. Für die gemeinsame Immobilie kann das unterschiedliche Konsequenzen haben, abhängig davon, wie die Eigentumsverhältnisse geregelt sind und ob ein Ehevertrag besteht. Wenn nur einer der Partner als Alleineigentümer im Grundbuch steht und das Haus vor der Ehe erworben wurde, ist die Rechtslage relativ klar: Die Immobilie bleibt im Eigentum des im Grundbuch eingetragenen Partners. Bei einer Immobilie, die während der Ehe erworben wurde und beide Partner im Grundbuch stehen, muss eine Einigung über die Aufteilung erzielt werden. Hierbei kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht: 1. Übertragung des Eigentums und Auszahlung: Ein Partner übernimmt das Haus und zahlt den anderen aus. Dies erfordert in der Regel eine notarielle Beurkundung und eventuell die Zustimmung der Bank, falls noch ein gemeinsamer Kredit besteht. 2. Realteilung: Das Haus wird baulich in zwei separate Einheiten aufgeteilt, sodass jeder Partner eine eigene Wohneinheit erhält. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die baulichen Voraussetzungen gegeben sind und beide Partner weiterhin in räumlicher Nähe zueinander wohnen möchten. 3. Verkauf: Wenn keine Einigung erzielt werden kann oder beide Partner die Immobilie nicht behalten möchten, kann ein Verkauf des gemeinsamen Hauses sinnvoll sein. Der Erlös wird dann entsprechend der Eigentumsanteile aufgeteilt. 4. Vermietung: Die Immobilie wird vermietet und die Mieteinnahmen werden zwischen den Partnern aufgeteilt. Dies kann eine Lösung sein, wenn ein Verkauf aktuell nicht in Frage kommt oder der Kredit weiterhin gemeinsam getilgt werden soll. 5. Teilungsversteigerung: Sollte es zu keiner Einigung kommen, hat jeder Miteigentümer das Recht, eine Teilungsversteigerung zu beantragen. Hierbei wird die Immobilie öffentlich versteigert und der Erlös unter den Miteigentümern aufgeteilt. Diese Option sollte allerdings nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden, da sie meistens mit finanziellen Einbußen verbunden ist. Bei der Regelung der Immobilienangelegenheiten im Zuge einer Scheidung ist es wichtig, alle finanziellen Aspekte zu berücksichtigen. Dazu gehören die Restschuld des Immobilienkredits, laufende Kosten für Instandhaltung und Bewirtschaftung, eventuelle Steuern, die aus dem Verkauf resultieren können, und nicht zuletzt der Einfluss auf Unterhaltszahlungen und den Zugewinnausgleich. In vielen Fällen ist es ratsam, eine einvernehmliche Lösung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu finden. Diese sollte alle relevanten Punkte abdecken und von einem Notar beurkundet werden. Dadurch können spätere Konflikte vermieden und eine klare Grundlage für die Zeit nach der Scheidung geschaffen werden. Abschließend ist festzuhalten, dass die Frage, wer das gemeinsame Haus bei einer Scheidung bekommt, nicht pauschal beantwortet werden kann. Vielmehr hängt die Antwort von den individuellen Umständen, den Eigentumsverhältnissen und den Wünschen der Beteiligten ab. Um rechtliche Komplikationen zu vermeiden, ist es oft sinnvoll, frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen und alle Entscheidungen sorgfältig zu prüfen.

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