Wegen der zuletzt massiv angestiegenen Energiekosten hat der Gesetzgeber Ende 2022 eine Entlastung für Strom-, Gas- und Wärmekundinnen und -kunden beschlossen. Die Preise für Strom, Erdgas und Fernwärme werden auf ein Grundverbrauchskontingent begrenzt. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte über die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse.
Energiekosten-Entlastung: Strompreisbremse, Gaspreisbremse und Wärmepreisbremse einfach erklärt
Hintergründe der Strom- und Gaspreisbremse
Der Deutsche Bundestag hat im Dezember 2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen verabschiedet. Zusammen mit weiteren Härtefallhilfen sollen sie Bürgerinnen und Bürgern, aber auch der Wirtschaft, Krankenhäusern, Pflegeheimen sowie sozialen und kulturellen Einrichtungen zugutekommen. Sie sollen vor massiv gestiegenen Energiekosten schützen. Die Entlastungen gelten ab März 2023 rückwirkend für Januar und Februar, bei großen industriellen Gasverbrauchern bereits ab Januar. Die geplante Laufzeit geht zunächst bis Ende 2023. Eine Verlängerung bis April 2024 ist im Gespräch, bedarf aber noch einer gesonderten Abstimmung.
Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren automatisch von der Strompreisbremse. Die Hauptregelungen bestehen darin, dass die Strom-, Gas- und Wärmpreise für einen Teil des Verbrauchs nach oben begrenzt werden und nicht über diese Grenze steigen können. Vorteilhaft dabei: Verbraucherinnen und Verbraucher müssen selbst nichts tun, um die Unterstützung zu erhalten. Wie bei der Dezember-Soforthilfe erfolgt die Erstattung automatisch über die Versorger. Sie ziehen niedrigere Abschläge ein oder verschicken auf Basis bestehender Verträge niedrigere Endabrechnungen.
Umfang und Finanzierung
Die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen sind die zentralen Bestandteile des wirtschaftlichen Abwehrschirms mit einem Volumen von bis zu 200 Milliarden Euro. Finanziert werden sie über den 2020 ins Leben gerufenen Wirtschaftsstabilisierungsfonds und eine Abschöpfung von Zufallsgewinnen bei den Stromerzeugern.
Abfederung der Folgen des Ukraine-Krieges
Zentraler Hintergrund der Energiepreisbremsen ist die Situation in der Ukraine. Sie hat dazu geführt, dass sich die europäischen Erdgaspreise im Großhandel innerhalb eines Jahres vervielfacht haben. Dadurch sind auch die Preise für Strom und Fernwärme massiv angestiegen, was sich teilweise erheblich in den Rechnungen von Privathaushalten und Unternehmen niedergeschlagen hat. Infolge dieser Entwicklung sah sich die Regierung gezwungen, Entlastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft auf den Weg zu bringen.
Entlastungen durch die Strompreisbremse bzw. den Strompreisdeckel
Gesetzliche Grundlage der Strompreisbremse ist § 5 StromPBG. Demnach erhalten private Verbraucherinnen, Verbraucher und kleine Unternehmen bei den Stromkosten eine finanzielle Entlastung, die bei der monatlichen Abschlagszahlung von Lieferantinnen und Lieferanten berücksichtigt wird. Voraussetzung: Der maximale Strom-Jahresverbrauch liegt bei 30.000 kWh und der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis beläuft sich auf mehr als 40 ct/kWh.
Wie funktioniert die Strompreisbremse?
Der Jahresverbrauch wird vom jeweiligen Netzbetreiber prognostiziert, in der Regel auf Grundlage des Vorjahresverbrauchs. Die Preisdeckelung gilt für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den Strom, der dieses Kontingent übersteigt, muss der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. So schafft der Gesetzgeber zusätzliche Anreize zum Stromsparen. Maximal ist eine Absenkung des Abschlags auf 0 Euro möglich.
Bei mittleren oder großen Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh liegt die Preisgrenze bei 13 Cent zzgl. Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.
So funktionieren Gaspreisbremse bzw. Gaspreisdeckel
Das zweite Gesetz, das das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam erarbeitet haben, setzt die Vorschläge der unabhängigen Experten-Kommission Gas und Wärme um. Darin ist für private Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen mit einem jährlichen Gas- und Wärmeverbrauch bis 1,5 Mio. kWh sowie für Pflegeeinrichtungen der Gaspreis auf 12 Cent je Kilowattstunde und der Preis für Fernwärme auf 9,5 Cent je Kilowattstunde begrenzt. Sind Zentralheizungen für mehrere Wohneinheiten installiert, sind Hausverwaltungen, Vermieterinnen und Vermieter verpflichtet, die Entlastung über die Nebenkostenabrechnung an ihre Mieterinnen und Mieter weiterzugeben.
Die Preisdeckelung gilt für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Verbräuche, die das Kontingent übersteigen, müssen weiter zum vertraglich festgelegten Preis bezahlt werden. Im März 2023 wurden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar angerechnet.
Unterstützung der Industrie durch den Gas- und Wärmepreisdeckel
Durch die Gas- und Wärmepreisbremse soll ab Januar 2023 auch die unter den hohen Preisen leidende Industrie bei der Sicherung ihrer Produktion und ihres Personals unterstützt werden. Hierfür wird die Kilowattstunde Gas für sie auf 7 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Bei Wärme liegt der Preis bei 7,5 Cent netto. Die Obergrenzen gelten für 70 Prozent des Verbrauchs des Jahres 2021.
Härtefall-Regelungen
Zusätzlich gibt es Härtefall-Regelungen. Bei diesen erhalten Privathaushalte, Unternehmen und andere Einrichtungen wie kulturelle und Forschungsinstitute Unterstützungen aus einem zusätzlichen Härtefall-Fonds. Mit ihm können die Länder auch Preiserhöhungen bei anderen Heizmitteln wie Flüssiggas, Öl und Pellets begrenzen bzw. Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten gewähren.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse
Was muss man bezahlen, wenn der vereinbarte Arbeitspreis unter dem Preisdeckel liegt?
Liegt der vereinbarte Preis für Strom unter 40 ct/kWh und für Gas unter 12 ct/kWh, zahlt man für seinen Verbrauch den im Vertrag vereinbarten Preis. In diesem Fall gelten die Preisbremsen nicht.
Gibt es Energiekostenentlastungen auch für Rentnerinnen und Rentner?
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale von 300 Euro brutto an Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsbeziehende zugestimmt. Sie kann von allen in Anspruch genommen werden, die am Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz hatten. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Bundesbürgerinnen und -bürger mit Wohnsitz im Inland.
Die Pauschale wurde bis Mitte Dezember einmalig über die jeweiligen Rentenzahlstellen ausgezahlt. Es bestand Einkommensteuer-, aber keine Sozialversicherungspflicht.
Für welche Energieträger gelten die Preisbremsen?
Der Gesetzgeber sieht Preisbremsen für die folgenden Energieträger vor:
- Aus dem Netz bezogener Strom
- Leitungsgebundenes Erdgas
- Fernwärme
Keine Entlastungen durch die Preisbremsen sind unter anderem bei Flüssiggas, Pellets und Öl vorgesehen. Hier greifen aber teilweise besondere Härtefallregelungen, über die man sich auf der Webseite der Bundesregierung informieren kann.
Was gilt für die Strompreisbremse bei zeitvariablen Stromtarifen?
Hat man einen zeitvariablen Stromtarif vereinbart, wird der Entlastungsbetrag aus dem durchschnittlichen Arbeitspreis für den gesamten Monat berechnet. Er ergibt sich aus den einzelnen vereinbarten Arbeitspreisen gemäß der zeitlichen Gültigkeit. Kann der durchschnittliche Arbeitspreis am Monatsersten nicht ermittelt werden, gilt der durchschnittliche Arbeitspreis des Vormonats als Berechnungsgrundlage.
Wie wirkt die Strompreisbremse bei Wärmepumpen?
Wenn eine Wärmepumpe oder Stromheizung einen eigenen Zähler bzw. Anschluss hat, ist für diese Netzentnahmestelle der Strompreis auf 28 ct/kWh begrenzt. Darin enthalten sind Nebenkosten wie Netzentgelte und Steuern. Dies gilt nur, solange die Stromentnahme 30.000 kWh jährlich nicht übersteigt.
Hat ein Lieferantenwechsel einen Einfluss auf die Preisbremsen?
Nein. Im Falle eines Wechsels erhält man die Entlastungen einfach vom neuen Lieferanten. Hierfür muss man lediglich eine Kopie der Abrechnung des ursprünglichen Lieferanten vorlegen. Zentrale gesetzliche Grundlagen sind dabei: § 8 StromPBG und § 24 EWPBG.
Müssen Strom- und Gaspreisbremse versteuert werden?
Grundsätzlich fallen auf Strom- und Gaspreisbremse ebenso wenig Steuern an wie auf die Dezember-Soforthilfe. Ursprünglich war aber geplant, dass alle Bürgerinnen und Bürger, die noch den Solidaritätszuschlag bezahlen müssen, auch die finanzielle Unterstützung bei den Energiepreisen versteuern müssen. Hier sollte die Hilfe zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden und auf Grundlage des gesamten Betrages die Höhe der zahlbaren Einkommenssteuer errechnet werden.
Hierbei handelt es sich aber nur um Besserverdienende, die auch weiterhin den Soli zahlen müssen. Für rund 90 Prozent der Steuerzahlenden gilt das aber nicht mehr.
Quellen:
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
- Bundesministerium der Finanzen (BMF)
- Bundesrat
- Experten-Kommission Gas und Wärme
- Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
- Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)